Honig, wertvoll und lecker

Je nach Blütenangebot gibt es eine Vielzahl von Honigsorten mit unterschiedlichem Geschmack und Farbe.

Für ein Kilo Honig müssen die Bienen den Nektar aus mehreren Millionen Blüten sammeln. Dieser Nektar wird von den Bienen im Stock weiter bearbeitet, dabei wird das Wasser entzogen und Enzyme zugefügt, bis reifer und lagerfähiger Honig entstanden ist.

 

Dann ist es Zeit zum Schleudern: Klar und dickflüssig ist der Honig zu diesem Zeitpunkt. Über kurz oder lang beginnt jedoch der im Honig enthaltene Zucker, vor allem der Traubenzucker, auszukristallisieren. Je nach Honigsorte beginnt dieser Prozess schon nach wenigen Tagen, wie z. B. beim Rapshonig oder der Frühjahrsblüte oder auch erst nach Monaten. Um die entstehenden Kristalle gleichmäßig zu verteilen, damit ein feincremiger, zarter Honig entsteht, rühren die Imker den Honig während der Phase der Kristallisation.

Honigverordnung, Stand 30.06.2015

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Honigverordnung (HonigV)
HonigV
Ausfertigungsdatum: 16.01.2004
Vollzitat:
"Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni
2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.6.2015 I 1090
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG
2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.1.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 110/2001 (CELEX Nr: 301L0110) +++)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit sowie
- des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
§ 1 Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit
(1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
(2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/
EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7) geändert worden
ist.
§ 3 Kennzeichnung
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen
im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
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(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese
Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die
Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.
(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8
und 9 ergänzt werden durch Angaben
1. zur Herkunft aus Blüten oder lebenden Pflanzenteilen, wenn der Honig vollständig oder überwiegend
den genannten Blüten oder Pflanzen entstammt und die entsprechenden organoleptischen, physikalischchemischen
und mikroskopischen Merkmale aufweist;
2. zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wenn der Honig ausschließlich die angegebene
Herkunft aufweist;
3. zu besonderen Qualitätsmerkmalen.
(4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss die
Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des
Absatzes 5 anzugeben sind:
1. das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr als
einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der
Honig dort erzeugt wurde:
a) "Mischung von Honig aus EU-Ländern",
b) "Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern",
c) "Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern",
2. den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 9.
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt
für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind,
sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren
anzugeben; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie
Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
§ 4 Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1
genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,
2. Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort
genannten Anforderungen zu entsprechen,
3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1,
oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
§ 5 (weggefallen)
-
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
§ 7 Übergangsregelung
Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und
gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der
Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
§ 8
-
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)
Begriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen
Abschnitt I
Allgemeines
Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder
Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen
saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern,
dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie
aus organischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe
des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis
durchgehend kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der
jeweiligen botanischen Herkunft bestimmt.
Abschnitt II
Honigarten
Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten
unterschieden:
Verkehrsbezeichnung Begriffsbestimmung
1. Blütenhonig oder Nektarhonig vollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender
Honig
2. Honigtauhonig Honig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen
befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera)
oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt
3. Wabenhonig oder Scheibenhonig von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch
gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich
aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter
Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird
4. Honig mit Wabenteilen oder
Wabenstücke in Honig
Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält
5. Tropfhonig durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig
6. Schleuderhonig durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener
Honig
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Verkehrsbezeichnung Begriffsbestimmung
7. Presshonig durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf
höchstens 45 Grad C gewonnener Honig
8. gefilterter Honig Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische
Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße
entfernt werden
9. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere
Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist
Anlage 2 (zu den §§ 2 und 4)
Anforderungen an die Beschaffenheit
Abschnitt I
Allgemeine Anforderungen
Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.
Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig
dürfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen
von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen
gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.
Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen
fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark
erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.
Abschnitt II
Spezifische Anforderungen
1. Zuckergehalt
Fructose- und Glucosegehalt (Summe)
a) Blütenhonig mindestens 60 g/100 g,
1.1.
b) Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig mindestens 45 g/100 g,
Saccharosegehalt
a) Im Allgemeinen höchstens 5 g/100 g,
b) Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago
sativa), Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus
(Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii,
Citrus spp. höchstens 10 g/100 g,
1.2.
c) Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis) höchstens 15 g/100 g.
Wassergehalt
a) Im Allgemeinen höchstens 20%,
b) Honig von Heidekraut(Calluna) und Backhonig im Allgemeinen höchstens 23%,
2.
c) Backhonig von Heidekraut (Calluna) höchstens 25%.
Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen
a) Im Allgemeinen höchstens 0,1 g/100 g,
3.
b) Presshonig höchstens 0,5 g/100 g.
Elektrische Leitfähigkeit
a) Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten höchstens 0,8 mS/cm,
b) Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mindestens 0,8 mS/cm.
Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten
Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen:
4.
Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.),
Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).
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Gehalt an freien Säuren
a) Im Allgemeinen höchstens 50
Milliäquivalente Säure pro
kg,
5.
b) Backhonig höchstens 80
Milliäquivalente Säure pro
kg.
Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung
a) Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig höchstens 40 mg/
kg (vorbehaltlich der
Bestimmungen unter Nr. 7
Buchstabe b),
6.
b) Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit tropischem Klima
und Mischungen solcher Honigarten untereinander höchstens 80 mg/kg.
Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung
a) Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig mindestens 8,
7.
b) Honigarten mit einemgeringen natürlichen Enzymgehalt (z. B.
Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg mindestens 3.