Satzung des Kreisimkervereins Lüchow-Dannenberg e.V.

Satzung  des Kreisimkervereins

Lüchow-Dannenberg e.V.

 

§ 1 Name Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen  Kreisimkerverein Lüchow-Dannenberg e.V.

2.     Er umfasst den Bereich des Landkreises Lüchow-Dannenberg.

3.     Er hat seinen Sitz in 29439 Lüchow.

4.     Der Kreisimkerverein Lüchow-Dannenberg e.V. ist Mitglied im Landesverband Hannoverscher Imker e.V. und im Deutschen Imkerbund e.V.

5.     Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.     Der Kreisimkerverein Lüchow-Dannenberg e.V. fördert die Bienenhaltung im Dienste des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2.     Dies soll durch folgendes erreicht werden:

2.1.  Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege.

2.2.  Beratung und Schulung  der Imker in über zeitgemäße Bienenhaltung

2.3.  Förderung des imkerlichen Nachwuchses.

2.4.  Förderung der Zuchtmaßnahmen und der damit verbundenen  Aufgaben und Einrichtungen.

2.5.  Beratung bei Bekämpfung der Bienenkrankheiten.

2.6.  Unterhaltung des Beobachtungswesens und Beratung bei der Bienenwanderung.

2.7.  Unterstützung der wissenschaftlichen Bienenforschung

2.8. Vermittlung von Versicherungsschutz.

2.9.  Vertretung der Ziele des Verbandes in der Öffentlichkeit.

3.     Der Kreisimkerverein Lüchow Dannenberg e.V. verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jeder im Landkreis Lüchow–Dannenberg bestehende Ortsimkerverein werden. Unabhängig davon ob dieser eingetragen ist oder nicht.

2.     Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages des Vorstandes des Ortsimkervereins.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Kreisimkerverein Lüchow-Dannenberg e.V. im Rahmen dieser Satzung. Sie können die Einrichtungen  des Vereines in Anspruch nehmen.

2.     Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Kreisimkervereins und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.

2.1.  Die von der Vertreterversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.

2.2.  Auskünfte zur Durchführung der Aufgaben des Vereins unverzüglich zu erteilen.

2.3.  Aufgaben und Ziele des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

3.     Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht nach, ruhen seine Rechte.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet

1.1.   durch den Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.

1.2.  durch die  Auflösung eines Mitglieds (Ortsimkerverein).

1.3.  durch  den Ausschluß  aus dem Kreisimkerverein Lüchow-Dannenberg e.V. aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Vorstandes. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht der Berufung an die Vertreterversammlung. Die entscheidet endgültig.

1.4.  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

§6 Organe

1.     Organe des Kreisimkervereins sind

1.1.  Die Vertreterversammlung

1.2.  Der Vorstand

2.     Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ. Sie wird gebildet von vier Abgeordneten jedes Mitgliedes.

3.     Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens einem Beisitzer. Die Vertreterversammlung kann bestimmen, dass weitere Beisitzer mit Stimmrecht in den Vortand  gewählt werden. Sie entscheiden zugleich über dessen Aufgabengebiete.

4.     Die Wahl des Vorstandes obliegt der Vertreterversammlung die aus je vier Mitgliedern der Ortsimkervereine gebildet wird. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Wahlperiode des Vorstandes dauert  drei Jahre.

5.     Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder werden sie von einem Drittel der Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden beantragt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die die Person eines Vorstandsmitgliedes betreffen, ruht dessen Stimmrecht. Der Vorstand kann sachkundige Berater zu den Sitzungen  einladen. In besonderen Fällen kann eine schriftliche Befragung der Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Befragung erhält Beschlusskraft, wenn kein Vorstandmitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht und dreiviertel aller Vorstandsmitglieder schriftlich fristgemäß zustimmen.

 

 

§ 7 Aufgaben der Organe

1.     Die Aufgaben des Kreisimkervereins sind folgende:

1.1.  Vertretung der Interessen der Mitglieder.

1.2.  Vertretung der imkerlichen Interessen in der Öffentlichkeit.

1.3.  Zusammenarbeit mit den Behörden in Fragen des Naturschutzes, des Wanderwesens und der Bekämpfung der Bienenkrankheiten.

1.4.  Organisation und Durchführung von Honigbewertung.

1.5.  Koordination der Arbeit in den Ortsimkervereinen.

§ 8 Vertretung

1.     Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.

2.     Erklärungen, durch die der Kreisimkerverein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

§ 9 Vergütung

1.     Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und sonstiger Mitarbeiter ist grundsätzlich ehrenamtlich.

2.     Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.

3.     Alle ehrenamtlichen Mitglieder erhalten zur Bestreitung ihrer Unkosten Ersatz ihrer Fahrtkosten im Rahmen der steuerlich anerkannten jeweiligen Beiträge.

4.     Reise- und Tagegelder der Abgeordneten sind im Regelfall von den Gliederungen zu tragen.

§ 10 Kassenprüfung

1.     Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung im ersten Drittel eines jeden Jahres  ist die Kasse von zwei bereits gewählten Kassenprüfern einzusehen. Über ihre Erkenntnisse  geben sie bei der Versammlung zwecks Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes Bericht.

 

§ 11 Protokollführung

Von jeder Vorstandssitzung und jeder Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die auf der darauffolgenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung zu verlesen und genehmigen sind. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen

 

§ 12 Anträge

1.     Anträge müssen eine Woche vor der Tagung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.

2.     Für Anträge auf Satzungsänderungen gilt eine Frist von acht Wochen.

 

§ 13 Auflösung

1.     Die Auflösung des Kreisimkervereines Lüchow-Dannenberg e.V. kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden, wenn ¾ aller Mitglieder anwesend sind.

2.     Das Vermögen kann bei der Auflösung nur einem Verein, der sich der Förderung der Bienenzucht widmet, durch Beschluß der Vertreterversammlung übertragen werden.

 

§ 14 Inkrafttreten

            Die vorstehende Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 18. September 1992                   vorgelesen und genehmigt.